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title: "§ 30b eWpG — Umtragung bei Ausschluss säumiger Aktionäre"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/ewpg/30b"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/ewpg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:41+00:00"
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# § 30b eWpG — Umtragung bei Ausschluss säumiger Aktionäre

Der Emittent ist berechtigt, die Aktien, die zugunsten eines nach § 64 Absatz 3 des Aktiengesetzes ausgeschlossenen Aktionärs im elektronischen Wertpapierregister eingetragen sind, auf denjenigen Vormann umtragen zu lassen, der nach § 65 Absatz 1 des Aktiengesetzes den rückständigen Betrag gezahlt hat. Der Emittent hat hierfür gegenüber der registerführenden Stelle den Ausschluss des Aktionärs durch Bekanntmachung in den Gesellschaftsblättern nach § 64 Absatz 3 Satz 1 des Aktiengesetzes nachzuweisen. § 64 Absatz 4 Satz 1 des Aktiengesetzes ist nicht anzuwenden.

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— Gesetz über elektronische Wertpapiere

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/ewpg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
