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title: "§ 6 EWGV1016/68DV — Maßnahmen der Kontrolle"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/ewgv1016_68dv/6"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/ewgv1016_68dv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:41+00:00"
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# § 6 EWGV1016/68DV — Maßnahmen der Kontrolle

(1) Bei Beförderungen im Sinne des Artikels 6 der Verordnung Nr. 117/66/EWG des Rates vom 28. Juli 1966 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften S. 2688/66) ist der Fahrer verpflichtet, zuständigen Kontrollbeamten auf Verlangen das Original der für die Beförderung erforderlichen Bescheinigung zur Prüfung auszuhändigen; andernfalls kann die Fortsetzung der Fahrt untersagt werden; dasselbe gilt, wenn die Beförderung nicht dem Inhalt der Bescheinigung entspricht.

(2) Auf der vom Fahrer mitgeführten Bescheinigung können die hierfür zuständigen Kontrollbeamten Sichtvermerke oder Bemerkungen über Beanstandungen anbringen.

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— Verordnung zur Durchführung der Verordnung Nr. 117/66/EWG und der Verordnung (EWG) Nr. 1016/68 und des Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen (ASOR)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/ewgv1016_68dv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
