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title: "§ 7 EWGSichV — Zu Unrecht freigegebene Sicherheiten"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/ewgsichv/7"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/ewgsichv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:41+00:00"
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# § 7 EWGSichV — Zu Unrecht freigegebene Sicherheiten

(1) Vorbehaltlich einer anderen Regelung in den in § 1 genannten Rechtsakten ist eine zu Unrecht freigegebene Sicherheit erneut zu leisten, wenn der Sicherungszweck noch besteht.

(2) Die zuständige Stelle ordnet die erneute Leistung der Sicherheit durch Bescheid an.

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— Verordnung über Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/ewgsichv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
