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title: "§ 3 EVerkSiV — Beschleunigung der Ver- und Entladung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/everksiv/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/everksiv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:41+00:00"
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# § 3 EVerkSiV — Beschleunigung der Ver- und Entladung

Die Eisenbahnen können die Ver- und Entladung ihrer Beförderungsmittel auf Kosten des Absenders oder Empfängers vornehmen oder durch Dritte vornehmen lassen, wenn die Beförderungsmittel nicht innerhalb der vereinbarten Ver- und Entladefristen ver- oder entladen werden.

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— Verordnung zur Sicherstellung des Eisenbahnverkehrs

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/everksiv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
