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title: "Anlage 7 EuWO — (zu § 23 Abs. 1)"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/euwo_1988/anlage-7"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/euwo_1988/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:41+00:00"
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# Anlage 7 EuWO — (zu § 23 Abs. 1)

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 2581)







Gemeinde



Wahlbezirk





Kreis





Land







Beurkundung des Abschlusses des Wählerverzeichnisses



für die Wahl zum Europäischen Parlament amDatum







Die im Wählerverzeichnis aufgeführten Personen sind für die Wahl zum Europäischen Parlament nach den Vorschriften der Europawahlordnung (§§ 15 bis 17b) eingetragen worden. Sie erfüllen die Wahlrechtsvoraussetzungen nach § 6 des Europawahlgesetzes und sind nicht nach § 6a des Europawahlgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen.



Das Wählerverzeichnis hat nach ortsüblicher Bekanntmachung vomDatum der Bekanntmachung







in der Zeit vomDatum



bisDatum







für die Wahlberechtigten zur Einsichtnahme bereitgelegen.

Die Wahlbezirke und die Wahlräume sowie Ort, Tag und Zeit der Wahl sind ortsüblich bekannt gemacht worden.

Die Wahlbezirke und die Wahlräume sowie Ort, Tag und Zeit der Wahl sind den Wahlberechtigten durch die



Wahlbenachrichtigung, Ort, Tag und Zeit der Wahl außerdem amDatum





ortsüblich bekannt gemacht worden.



Das Wählerverzeichnis umfasstAnzahl



Blätter.





Kenn-

buchstabeBerichtigt gemäß

§ 46 Abs. 2 Satz 2 der

EuropawahlordnungBerichtigt gemäß

§ 46 Abs. 2 Satz 3 der

Europawahlordnung

A 1Wahlberechtigte laut Wählerverzeichnis

ohne Sperrvermerk "W" (Wahlschein)PersonenPersonenPersonen

A 2Wahlberechtigte laut Wählerverzeichnis

mit Sperrvermerk "W" (Wahlschein)PersonenPersonenPersonen

(A 1 + A 2)Im Wählerverzeichnis insgesamt

eingetragenPersonenPersonenPersonen

OrtOrt





DatumDatum



Der WahlvorsteherDer Wahlvorsteher







Ort, DatumDie Gemeindebehörde



(Dienstsiegel)





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— Europawahlordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/euwo_1988/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
