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title: "Anlage 28 EuWO — (zu § 69 Abs. 4)"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/euwo_1988/anlage-28"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/euwo_1988/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:41+00:00"
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# Anlage 28 EuWO — (zu § 69 Abs. 4)

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 2629 - 2631;

bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)







Kreis





Kreisfreie Stadt







Niederschrift



über die Sitzung des Kreiswahlausschusses/Stadtwahlausschusses



zur Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses

der Wahl zum Europäischen Parlament



Datum

am  





Datum

1.Zur Ermittlung und Feststellung der Ergebnisse der Wahl zum Europäischen Parlament am





im Kreis/in der kreisfreien Stadt



Datum

trat heute, amnach ordnungsgemäßer Ladung der Kreiswahlausschuss/Stadtwahlausschusszusammen.



Es waren erschienen:



Familienname, VornameWohnortFunktion

1.als Vorsitzende/r/als stellvertretende/r Vorsitzende/r

2.als Beisitzer/in

3.als Beisitzer/in

4.als Beisitzer/in

5.als Beisitzer/in

6.als Beisitzer/in

7.als Beisitzer/in



Ferner waren zugezogen:



als Schriftführer/in sowie

und

als Hilfskräfte

Der/Die Vorsitzende eröffnete umUhr die Sitzung damit, dass er/sie die Beisitzer und den/die Schriftführer/in auf ihre Verpflichtung

zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten hinwies. Er/Sie stellte fest, dass Ort, Zeit und Tagesordnung der Sitzung nach § 5 Abs. 3 in Verbindung mit § 79 Abs. 2 der Europawahlordnung öffentlich bekannt gemacht worden sind.



Zahl

2.Dem Kreis-/Stadtwahlausschuss lagen die insgesamtWahlniederschriften der Wahlvorstände für



Zahl

insgesamtWahlbezirke



ZahlZahl

(davonWahlvorstände fürallgemeine Wahlbezirke,

ZahlZahl

Wahlvorstände fürSonderwahlbezirke,

Zahl

Wahlvorstände zur Feststellung des Briefwahlergebnisses im Kreis/in der kreisfreien Stadt)



und die als Anlage beigefügte Zusammenstellung der Ergebnisse nach Wahlbezirken - und Gemeinden zur Einsichtnahme vor.



2.1Nach den Wahlniederschriften waren besondere Vorkommnisse zu verzeichnen, die der Anlage zu entnehmen sind.



2.2Der Kreis-/Stadtwahlausschuss stellte fest, dass die Beschlüsse der Wahlvorstände zu folgenden - keinen Beanstandungen oder Bedenken Anlass gaben:











Der Kreis-/Stadtwahlausschuss traf dazu folgende Entscheidungen:











2.3Der Kreis-/Stadtwahlausschuss nahm rechnerische Berichtigungen in der Wahlniederschrift



nähere Bezeichnung

-des Wahlvorstandes



nähere Bezeichnung

-des Briefwahlvorstandes



vor und vermerkte dies auf der/den betreffenden Wahlniederschrift/en.



2.4Der Kreis-/Stadtwahlausschuss beschloss abweichend von den Entscheidungen



-des Wahlvorstandes über die Gültigkeit von Stimmen im Wahlbezirk



nähere Bezeichnung





-des Briefwahlvorstandes über die Gültigkeit von Stimmen



nähere Bezeichnung





und vermerkte dies auf der/den betreffenden Wahlniederschrift/en sowie auf der Rückseite der betreffenden Stimmzettel.

Nicht aufgeklärt werden konnten folgende Bedenken:









3.Die Aufrechnung der Ergebnisse sämtlicher Wahlbezirke einschließlich des Ergebnisses der Briefwahl ergab folgendes Gesamtergebnis für den Kreis/die kreisfreie Stadt:



Kennbuchstabe

AWahlberechtigte

BWähler

CUngültige Stimmen

DGültige Stimmen



Von den gültigen Stimmen entfielen auf die Wahlvorschläge der



(Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung/Name und Kennwort der sonstigen politischen Vereinigung)Stimmen

D    11.

D    22.

D    33.

D    44.



usw. (laut Stimmzettel)



4.Nach der Feststellung des Gesamtergebnisses wurde die als Anlage zu dieser Niederschrift beigefügte Zusammenstellung nach dem Muster der Anlage 26 nach Wahlbezirken, Gemeinden und Briefwahlvorständen vom Kreis-/Stadtwahlleiter, von den Beisitzern und vom Schriftführer unterschrieben.



5.Der Kreis-/Stadtwahlleiter gab das Wahlergebnis im Kreis/in der kreisfreien Stadtbekannt.



Die Sitzung war öffentlich.



Vorstehende Niederschrift wurde von dem Kreis-/Stadtwahlleiter, den Beisitzern und dem Schriftführer genehmigt und wie folgt unterschrieben:



Ort, Datum









Der KreiswahlleiterDer Schriftführer











Die Beisitzer







1.2.









3.4.









5.6.

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— Europawahlordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/euwo_1988/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
