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title: "Anlage 24 EuWO — (zu § 64 Abs. 7 und § 68 Abs. 4)"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/euwo_1988/anlage-24"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/euwo_1988/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:41+00:00"
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# Anlage 24 EuWO — (zu § 64 Abs. 7 und § 68 Abs. 4)

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 2615)









Wahlbezirk (Name oder Nr.)Gemeinde/Kreis



Briefwahlvorstand Nr.Land





Schnellmeldung



über das Ergebnis der Wahl zum Europäischen Parlament



Datum

am    



Die Meldung ist auf schnellstem Wege (z. B. telefonisch oder auf sonstigem elektronischen Wege) zu erstatten:

vom Wahlvorsteher an die Gemeindebehörde/den Stadtwahlleiter/Kreiswahlleiter,

von der Gemeindebehörde an den Kreiswahlleiter,

vom Briefwahlvorsteher an die Gemeindebehörde/den Kreiswahlleiter/Stadtwahlleiter,

vom Kreiswahlleiter/Stadtwahlleiter an den Landeswahlleiter,

vom Landeswahlleiter an den Bundeswahlleiter.



Kenn-

buchstabe

A 1 + A 2Wahlberechtigte

BWähler (nur Urnenwahl/nur Briefwahl/Urnen- und Briefwahl





CUngültige Stimmen

DGültige Stimmen



Von den gültigen Stimmen entfallen auf



Name der Partei - Kurzbezeichnung -

Name und Kennwort der sonstigen politischen VereinigungStimmenzahl

D 11.

D 22.

D 33.

D 44.

(usw. laut. Stimmzettel)Zusammen



Unterschrift









Bei telefonischer Weitermeldung Hörer erst auflegen, wenn die Zahlen wiederholt sind.



Durchgegeben:Uhrzeit:Aufgenommen:

Unterschrift des MeldendenUnterschrift des Aufnehmenden







Die Schnellmeldung ist nach Ermittlung des Wahlergebnisses sofort weiterzugeben.



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— Europawahlordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/euwo_1988/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
