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title: "Anlage 19 EuWO — (zu § 32 Abs. 4 Nr. 3)"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/euwo_1988/anlage-19"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/euwo_1988/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:41+00:00"
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# Anlage 19 EuWO — (zu § 32 Abs. 4 Nr. 3)

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 2607;

bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)













Versicherung an Eides statt





Wir versichern



- dem Bundeswahlleiter



an Eides statt,



1.dass die Mitgliederversammlung/Vertreterversammlungder



Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung/Name und Kennwort der sonstigen politischen Vereinigung









amDatum





inOrt









die Bewerber und ihre Reihenfolge sowie die Ersatzbewerber für die



Liste für das Land









- gemeinsame Liste für alle Länderzur Wahl zum



    Europäischen Parlament in geheimer Abstimmung festgelegt hat;



2.dass jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung vorschlagsberechtigt war;



3.dass die Bewerber und Ersatzbewerber Gelegenheit hatten, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen.





Ort, Datum











Der Leiter der VersammlungAls Mitunterzeichner

Name des Unterzeichners in Maschinen- oder Druckschrift und handschriftliche UnterschriftNamen des Unterzeichners in Maschinen- oder Druckschrift und handschriftliche Unterschrift











Namen des Unterzeichners in Maschinen- oder Druckschrift und handschriftliche Unterschrift













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— Europawahlordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/euwo_1988/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
