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title: "Anlage 10 EuWO — (zu § 27 Absatz 3 und § 38 Absatz 4)"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/euwo_1988/anlage-10"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/euwo_1988/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:41+00:00"
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# Anlage 10 EuWO — (zu § 27 Absatz 3 und § 38 Absatz 4)

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 2584;

bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)





Vorderseite des Wahlbriefumschlags

hellrot (maschinenlesbar)









Ausgabestelle (Gemeindebehörde, Ort)

Unentgeltliche

Beförderung in

Deutschland

durch ...







Wahlschein-Nr.Wahlbezirk











Wahlbrief

An

.......................................................

.......................................................

.......................................................

























Rückseite des Wahlbriefumschlags









In diesen Wahlbriefumschlag müssen Sie einlegen

1.den Wahlschein

und

2.den verschlossenen weißen

Stimmzettelumschlag mit dem darin

befindlichen Stimmzettel.



Sodann den Wahlbriefumschlag zukleben.





Den Wahlbrief so rechtzeitig versenden, dass er spätestens am Wahltag um 18:00 Uhr bei dem auf der Vorderseite angegebenen Empfänger eingeht! Der Wahlbrief kann auch dort abgegeben werden.

Die Versendung durch .............. innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ist unentgeltlich.

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— Europawahlordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/euwo_1988/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
