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title: "§ 20 EuWG — Unterrichtung über das Wahlergebnis"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/euwg/20"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/euwg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:41+00:00"
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# § 20 EuWG — Unterrichtung über das Wahlergebnis

Nach Ablauf der gesetzlichen Frist (§ 19) teilt der Bundeswahlleiter dem Präsidenten des Deutschen Bundestages unverzüglich die Namen der in das Europäische Parlament gewählten und der auf den Wahlvorschlägen verbliebenen Bewerber und Ersatzbewerber mit. Der Präsident des Deutschen Bundestages übermittelt das Wahlergebnis insgesamt unverzüglich dem Präsidenten des Europäischen Parlaments.

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— Gesetz über die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/euwg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
