EUV347/2013ZustBek

Bekanntmachung über die zuständige Behörde nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 347/2013

Ausfertigungsdatum:
22.05.2014
Fundstelle:
BGBl I 2014, 576
Stand:
20140603221549
(XXXX)

Die Bundesnetzagentur ist als zuständige nationale Behörde gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 713/2009, (EG) Nr. 714/2009 und (EG) Nr. 715/2009 (ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 39) verantwortlich für die Erleichterung und Koordinierung der Genehmigungsverfahren für Vorhaben von gemeinsamem Interesse. Unbeschadet der Zuständigkeit anderer Behörden für die Durchführung der Verwaltungsverfahren nach nationalem Recht übernimmt die Bundesnetzagentur die Koordination der Genehmigungsverfahren für Vorhaben von gemeinsamem Interesse gemäß Artikel 8 Absatz 3 Satz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 347/2013.

Schlussformel

Bundesministerium für Wirtschaft und Energie

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.