---
title: "§ 8 EUV — Ordnungswidrigkeiten"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/euv/8"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/euv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:41+00:00"
---

# § 8 EUV — Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.



entgegen § 2 Absatz 3 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht,

2.



entgegen § 2 Absatz 3 Satz 3 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachreicht oder nicht auf dem neuesten Stand hält oder

3.



entgegen § 4 Absatz 2 eine Unfallstelle, eine Unfallspur, ein Fahrzeug, ein Fahrzeugteil oder sonstigen Inhalt eines Fahrzeugs verändert.

---

— Verordnung über die Untersuchung gefährlicher Ereignisse im Eisenbahnbetrieb

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/euv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
