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title: "§ 7 EUV — Jahresbericht"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/euv/7"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/euv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:41+00:00"
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# § 7 EUV — Jahresbericht

(1) Die Untersuchungsstelle veröffentlicht jedes Jahr spätestens bis zum 30. September einen Bericht über die im Vorjahr durchgeführten Untersuchungen, die ausgesprochenen Sicherheitsempfehlungen und die auf Grund früherer Sicherheitsempfehlungen getroffenen Maßnahmen.

(2) Die Untersuchungsstelle übermittelt der Agentur jährlich ein Exemplar des Jahresberichts.

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— Verordnung über die Untersuchung gefährlicher Ereignisse im Eisenbahnbetrieb

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/euv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
