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title: "§ 7 EUTBV — Antragsberechtigte"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/eutbv/7"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/eutbv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:41+00:00"
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# § 7 EUTBV — Antragsberechtigte

Antragsberechtigt für die Gewährung von Zuschüssen sind juristische Personen mit Sitz in Deutschland. Nicht antragsberechtigt sind Rehabilitationsträger nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch.

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— Verordnung zur Weiterführung der Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/eutbv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
