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title: "§ 4 EUTBV — Gegenstand und Höhe des Zuschusses pro Vollzeitäquivalent"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/eutbv/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/eutbv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:41+00:00"
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# § 4 EUTBV — Gegenstand und Höhe des Zuschusses pro Vollzeitäquivalent

Der Zuschuss wird für Personal- und Sachausgaben gewährt. Er ist auf jährlich 110 000 Euro pro Vollzeitäquivalent begrenzt.

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— Verordnung zur Weiterführung der Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/eutbv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
