---
title: "§ 3 EUTBV — Finanzierung der Beratungsangebote, Verteilungsschlüssel"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/eutbv/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/eutbv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:41+00:00"
---

# § 3 EUTBV — Finanzierung der Beratungsangebote, Verteilungsschlüssel

(1) Wird die Anzahl der dem Gebiet eines Landes zugeordneten Vollzeitäquivalente nicht ausgeschöpft, ist den antragstellenden Trägern der Beratungsangebote, die die Voraussetzungen nach § 8 erfüllen, ein Zuschuss zu gewähren.

(2) Die Vollzeitäquivalente verteilen sich wie folgt:



LandVollzeit-

äquivalente

Baden-Württemberg 76,2

Bayern102,1

Berlin 20,5

Brandenburg 26,5

Bremen  3,9

Hamburg 10,5

Hessen 43,5

Mecklenburg-Vorpommern 18,8

Niedersachsen 64,3

Nordrhein-Westfalen113,4

Rheinland-Pfalz 31,0

Saarland  6,6

Sachsen 30,3

Sachsen-Anhalt 20,9

Schleswig-Holstein 22,7

Thüringen 18,7

(3) Der Zuschuss wird abweichend von Absatz 1 nicht gewährt, wenn dadurch ein regionales Überangebot entsteht. Ein regionales Überangebot liegt vor, wenn der für das Land errechnete Referenzwert pro zu bewilligendem Vollzeitäquivalent die Einwohnerzahl des betreffenden Landkreises, der betreffenden kreisfreien Stadt oder des Bezirkes der Stadtstaaten pro zu bewilligendem Vollzeitäquivalent überschreitet.



LandReferenz-

wert

Baden-Württemberg145 179

Bayern128 019

Berlin178 093

Brandenburg 94 827

Bremen173 231

Hamburg175 881

Hessen143 927

Mecklenburg-Vorpommern 85 598

Niedersachsen124 074

Nordrhein-Westfalen158 177

Rheinland-Pfalz131 856

Saarland151 108

Sachsen134 403

Sachsen-Anhalt105 698

Schleswig-Holstein127 590

Thüringen114 482

(4) Der Zuschuss pro Beratungsangebot umfasst mindestens ein Vollzeitäquivalent und ist auf maximal drei Vollzeitäquivalente begrenzt. Ein Vollzeitäquivalent entspricht einer wöchentlichen Arbeitszeit von 39 Stunden.

---

— Verordnung zur Weiterführung der Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/eutbv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
