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title: "§ 15 EUTBV — Mitteilungspflichten, sonstige Bestimmungen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/eutbv/15"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/eutbv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:41+00:00"
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# § 15 EUTBV — Mitteilungspflichten, sonstige Bestimmungen

(1) Die Träger der Beratungsangebote sind gegenüber der zuständigen Stelle verpflichtet, unverzüglich anzuzeigen, wenn in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes zur Gewährung des Zuschusses vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Die wesentliche Änderung muss für den Zuschuss relevant sein.

(2) Der Bundesrechnungshof ist berechtigt, die Gewährung und Verwendung des Zuschusses zu prüfen.

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— Verordnung zur Weiterführung der Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/eutbv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
