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title: "§ 12 EUStBV 1993 — Rückwaren"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/eustbv_1993/12"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/eustbv_1993/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:41+00:00"
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# § 12 EUStBV 1993 — Rückwaren

Die Einfuhrumsatzsteuerfreiheit von Rückwaren (Artikel 185 bis 187 Zollkodex) ist ausgeschlossen, wenn der eingeführte Gegenstand

1.



vor der Einfuhr geliefert worden ist,

2.



im Rahmen einer steuerfreien Lieferung (§ 4 Nr. 1 des Gesetzes) ausgeführt worden ist oder

3.



im Rahmen des § 4a des Gesetzes von der Umsatzsteuer entlastet worden ist. Satz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn derjenige, der die Lieferung bewirkt hat, den Gegenstand zurückerhält und hinsichtlich dieses Gegenstandes in vollem Umfang nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

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— Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/eustbv_1993/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
