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title: "§ 3 EuSchulVorRV 1985"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/euschulvorrv_1985/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/euschulvorrv_1985/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:41+00:00"
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# § 3 EuSchulVorRV 1985

Die Einfuhr von Gegenständen, die ausschließlich für den satzungsgemäßen Bedarf der Europäischen Schulen bestimmt sind, ist einfuhrumsatzsteuerfrei. Dies gilt nicht für die Einfuhr von Lebensmitteln und Tabakerzeugnissen. § 2 Abs. 2 gilt entsprechend.

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— Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Europäischen Schulen in Karlsruhe und München

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/euschulvorrv_1985/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
