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title: "§ 8 EUROCONTROLVorRV"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/eurocontrolvorrv/8"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/eurocontrolvorrv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:41+00:00"
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# § 8 EUROCONTROLVorRV

(1) §§ 2, 4 und 5 dieser Verordnung sind anzuwenden, soweit EUROCONTROL nach dem Inkrafttreten des in § 10 näher bezeichneten Zusatzprotokolls in der Bundesrepublik Deutschland Gegenstände erworben oder sonstige Leistungen in Anspruch genommen hat.

(2) § 3 dieser Verordnung ist anzuwenden, soweit der für die Entstehung der Einfuhrumsatzsteuer maßgebende Zeitpunkt nach dem Inkrafttreten des in § 10 näher bezeichneten Zusatzprotokolls liegt.

(3) § 6 dieser Verordnung ist anzuwenden, soweit die Bezüge nach dem Inkrafttreten des in § 10 näher bezeichneten Zusatzprotokolls gezahlt worden sind.

(4) § 7 dieser Verordnung ist anzuwenden, soweit Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger nach dem Inkrafttreten des in § 10 näher bezeichneten Zusatzprotokolls gehalten werden.

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— Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Europäische Organisation zur Sicherung der Luftfahrt "EUROCONTROL" in Brüssel

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/eurocontrolvorrv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
