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title: "§ 8 EUrlV DDR — Erholungsurlaub für Kämpfer gegen den Faschismus und Verfolgte des Faschismus"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/eurlv_ddr/8"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/eurlv_ddr/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:41+00:00"
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# § 8 EUrlV DDR — Erholungsurlaub für Kämpfer gegen den Faschismus
und Verfolgte des Faschismus

Kämpfer gegen den Faschismus und Verfolgte des Faschismus erhalten einen jährlichen Erholungsurlaub von 27 Arbeitstagen. Alle Arten von Zusatzurlaub, mit Ausnahme des arbeitsbedingten Zusatzurlaubs, werden bei Vorliegen der Voraussetzungen zusätzlich gewährt.

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— Verordnung über den Erholungsurlaub

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/eurlv_ddr/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
