EUrlV DDR

Verordnung über den Erholungsurlaub

Ausfertigungsdatum:
28.09.1978
Fundstelle:
GBl DDR I 1978, 365
Stand:
20260506180034
§ 8

Erholungsurlaub für Kämpfer gegen den Faschismus und Verfolgte des Faschismus

Kämpfer gegen den Faschismus und Verfolgte des Faschismus erhalten einen jährlichen Erholungsurlaub von 27 Arbeitstagen. Alle Arten von Zusatzurlaub, mit Ausnahme des arbeitsbedingten Zusatzurlaubs, werden bei Vorliegen der Voraussetzungen zusätzlich gewährt.

Schlußformel

Der Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.