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title: "Art 6 EuRFVerhÜbkG"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/eurfverh_bkg/art-6"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/eurfverh_bkg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:41+00:00"
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# Art 6 EuRFVerhÜbkG

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 9 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.

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— Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen vom 22. Januar 1965 zur Verhütung von Rundfunksendungen, die von Sendestellen außerhalb der staatlichen Hoheitsgebiete gesendet werden

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/eurfverh_bkg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
