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title: "Art 4 EuRFVerhÜbkG"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/eurfverh_bkg/art-4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/eurfverh_bkg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:41+00:00"
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# Art 4 EuRFVerhÜbkG

Ist für eine Straftat nach Artikel 2 ein Gerichtsstand nach §§ 7 bis 10, 13, 98 Abs. 2 Satz 3, § 128 Abs. 1 oder § 162 der Strafprozeßordnung oder § 157 des Gerichtsverfassungsgesetzes im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht begründet, so ist Hamburg Gerichtsstand; zuständiges Amtsgericht ist das Amtsgericht Hamburg.

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— Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen vom 22. Januar 1965 zur Verhütung von Rundfunksendungen, die von Sendestellen außerhalb der staatlichen Hoheitsgebiete gesendet werden

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/eurfverh_bkg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
