---
title: "§ 42 EuRAG — Anwendung von Vorschriften des Strafgesetzbuches"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/eurag/42"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/eurag/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:41+00:00"
---

# § 42 EuRAG — Anwendung von Vorschriften des Strafgesetzbuches

(1) Für die Anwendung der Vorschriften des Strafgesetzbuches über die Straflosigkeit der Nichtanzeige geplanter Straftaten (§ 139 Abs. 3 Satz 2), Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 3 bis 6, §§ 204, 205), Gebührenüberhebung (§ 352) und Parteiverrat (§ 356) stehen europäische Rechtsanwälte den Rechtsanwälten und Anwälten gleich.

(2) Zum Schutz der in der Anlage zu § 1 genannten Berufsbezeichnungen ist die Vorschrift des § 132a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 des Strafgesetzbuches über den Schutz der Berufsbezeichnung Rechtsanwalt entsprechend anzuwenden.

---

— Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/eurag/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
