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title: "§ 26 EuRAG — Berufsbezeichnung, Nachweis der Rechtsanwaltseigenschaft"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/eurag/26"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/eurag/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:41+00:00"
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# § 26 EuRAG — Berufsbezeichnung, Nachweis der Rechtsanwaltseigenschaft

(1) Für die Führung der Berufsbezeichnung ist § 5 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 Satz 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Der dienstleistende europäische Rechtsanwalt hat der nach § 32 Abs. 4 zuständigen Rechtsanwaltskammer, dem Gericht oder der Behörde, vor der er auftritt, auf Verlangen nachzuweisen, dass er berechtigt ist, den Beruf im Staat der Niederlassung auszuüben. Wird dieses Verlangen gestellt, darf er die Tätigkeiten nach diesem Teil des Gesetzes erst ausüben, wenn der Nachweis erbracht ist.

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— Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/eurag/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
