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title: "§ 14 EuRAG — Nachweise"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/eurag/14"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/eurag/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:41+00:00"
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# § 14 EuRAG — Nachweise

Die antragstellende Person hat die Nachweise gemäß § 12 zu erbringen. Darüber hinaus hat sie der Rechtsanwaltskammer alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen zu übermitteln, die als Nachweis für ihre Kenntnisse und Berufserfahrungen im deutschen Recht geeignet sind.

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— Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/eurag/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
