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title: "§ 10 EuPAG — Verordnungsermächtigung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/eupag/10"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/eupag/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:41+00:00"
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# § 10 EuPAG — Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der Eignungsprüfung zu regeln, insbesondere

1.



die prüfenden Personen,

2.



den Ablauf des Prüfungsverfahrens,

3.



die Prüfungsleistungen,

4.



die Folgen eines ordnungswidrigen Verhaltens,

5.



den Erlass von Prüfungsleistungen,

6.



die Wiederholung der Prüfung,

7.



die Zahl der Wiederholungsmöglichkeiten sowie

8.



die Höhe und die Zahlung der Prüfungsgebühr.

## Fußnoten

(+++ § 10: Zur Anwendung vgl. § 12 Abs. 2 +++)

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— Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/eupag/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
