---
title: "Art 2 EuLRaumÜbkG"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/eulraum_bkg/art-2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/eulraum_bkg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:41+00:00"
---

# Art 2 EuLRaumÜbkG

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, Änderungen der Anhänge I bis IV des Übereinkommens nach dessen Artikel 17, die sich im Rahmen der Ziele des Übereinkommens halten, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates in Kraft zu setzen.

---

— Gesetz zu dem Übereinkommen vom 19. September 1979 über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/eulraum_bkg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
