---
title: "§ 24 EUGewSchVG — Strafvorschriften"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/eugewschvg/24"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/eugewschvg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:41+00:00"
---

# § 24 EUGewSchVG — Strafvorschriften

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer bestimmten vollstreckbaren Anordnung nach § 9 Absatz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 3 des Gewaltschutzgesetzes, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 2 Satz 1 des Gewaltschutzgesetzes, zuwiderhandelt. Die Strafbarkeit nach anderen Vorschriften bleibt unberührt.

---

— Gesetz zum Europäischen Gewaltschutzverfahren

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/eugewschvg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
