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title: "Art 3 EUBestBekämpfÜbkG"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/eubestbek_mpf_bkg/art-3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/eubestbek_mpf_bkg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:41+00:00"
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# Art 3 EUBestBekämpfÜbkG

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Artikel 2 tritt an dem Tag in Kraft, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 13 Abs. 3 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.

(2) Der Tag, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 13 Abs. 3 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben. Das Gleiche gilt für den Tag, von dem an das Übereinkommen nach seinem Artikel 13 Abs. 4 vorzeitige Anwendung findet.

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— Gesetz zu dem Übereinkommen vom 26. Mai 1997 über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/eubestbek_mpf_bkg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
