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title: "Art 2 EUBeitrVtrG"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/eubeitrvtrg/art-2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/eubeitrvtrg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:41+00:00"
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# Art 2 EUBeitrVtrG

Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Vorschriften zur Durchführung des in Artikel 1 genannten Vertrages betreffend den Ausschluß der mehrfachen Wahlteilnahme und der mehrfachen Wahlbewerbung in einem Beitrittsstaat und in der Bundesrepublik Deutschland bei den Wahlen zum Europäischen Parlament zu erlassen.

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— Gesetz zu dem Vertrag vom 24. Juni 1994 über den Beitritt des Königreichs Norwegen, der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/eubeitrvtrg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
