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title: "§ 18 EUBeitrG — Anwesenheit von deutschen Bediensteten in anderen Mitgliedstaaten"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/eubeitrg/18"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/eubeitrg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:41+00:00"
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# § 18 EUBeitrG — Anwesenheit von deutschen Bediensteten in anderen Mitgliedstaaten

Sofern die Komplexität eines Ersuchens es erfordert, können ordnungsgemäß bevollmächtigte deutsche Bedienstete in andere Mitgliedstaaten entsandt werden. Die Voraussetzungen und Bedingungen des § 17 gelten sinngemäß.

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— Gesetz über die Durchführung der Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/eubeitrg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
