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title: "Art 5 EuAuslf/RHiÜbkG"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/euauslf_rhi_bkg/art-5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/euauslf_rhi_bkg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:41+00:00"
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# Art 5 EuAuslf/RHiÜbkG

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem das Europäische Auslieferungsübereinkommen nach seinem Artikel 29 Abs. 3 und das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen nach seinem Artikel 27 Abs. 2 oder 3 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzumachen.

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— Gesetz zu dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 und zu dem Europäischen Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/euauslf_rhi_bkg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
