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title: "Art 3 EuAuslf/RHiÜbkG"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/euauslf_rhi_bkg/art-3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/euauslf_rhi_bkg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:41+00:00"
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# Art 3 EuAuslf/RHiÜbkG

(1) Die Überstellung eines Zeugen ist in den Fällen des Artikels 11 Abs. 1 Unterabsatz 2 des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen abzulehnen. Ein Fall des Buchstaben d ist insbesondere anzunehmen, wenn die Gefahr besteht, daß durch die Überstellung völkerrechtliche Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland verletzt werden.

(2) u. (3)

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— Gesetz zu dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 und zu dem Europäischen Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/euauslf_rhi_bkg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
