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title: "§ 7 AuRAG"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/euausk_bkg/7"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/euausk_bkg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:41+00:00"
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# § 7 AuRAG

Wird die Auskunft von einer privaten Stelle oder rechtskundigen Person erteilt (Artikel 6 Abs. 2 des Übereinkommens, § 6), obliegt die Entschädigung dieser Stelle oder Person der Empfangsstelle. Die Empfangsstelle nimmt die Zahlungen des ersuchenden Staates entgegen. Die Kostenrechnung ist der Empfangsstelle mit der Auskunft zu übersenden.

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— Gesetz zur Ausführung des Europäischen Übereinkommens betreffend Auskünfte über ausländisches Recht und seines Zusatzprotokolls

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/euausk_bkg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
