---
title: "§ 4 AuRAG"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/euausk_bkg/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/euausk_bkg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:41+00:00"
---

# § 4 AuRAG

Die Vernehmung einer Person, die ein Auskunftsersuchen in einem anderen Vertragsstaat bearbeitet hat, ist zum Zwecke der Erläuterung oder Ergänzung der Antwort unzulässig.

---

— Gesetz zur Ausführung des Europäischen Übereinkommens betreffend Auskünfte über ausländisches Recht und seines Zusatzprotokolls

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/euausk_bkg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
