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title: "§ 3a EUAHiG — Automatisierter Abruf von Kontoinformationen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/euahig/3a"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/euahig/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:41+00:00"
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# § 3a EUAHiG — Automatisierter Abruf von Kontoinformationen

(1) Das zentrale Verbindungsbüro nach § 3 Absatz 2 darf das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen, bei den Kreditinstituten die in § 93b Absatz 1 und 1a der Abgabenordnung bezeichneten Daten abzurufen (§ 93 Absatz 7 Satz 1 Nummer 4c der Abgabenordnung), wenn der Abruf erforderlich ist zur Anwendung und Durchsetzung

1.



dieses Gesetzes;

2.



des Gesetzes zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen in Bezug auf den automatischen Austausch von Informationen nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen;

3.



des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes oder

4.



des Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetzes.Ist eine andere Finanzbehörde für die Anwendung und Durchsetzung der in Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Gesetze zuständig, darf auch diese ein Ersuchen nach Satz 1 stellen.

(2) § 93 Absatz 9 der Abgabenordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass ein Hinweis nach § 93 Absatz 9 Satz 1 erster Halbsatz der Abgabenordnung und eine Benachrichtigung nach § 93 Absatz 9 Satz 2 der Abgabenordnung unterbleiben, wenn eine Anhörung Beteiligter nach § 117 Absatz 4 Satz 3 zweiter Halbsatz der Abgabenordnung nicht erfolgt. § 93b Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass als Finanzbehörde auch die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats gilt.

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— Gesetz über die Durchführung der gegenseitigen Amtshilfe in Steuersachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union*

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/euahig/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
