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title: "§ 9 EuAbgG — Entschädigung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/euabgg/9"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/euabgg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:41+00:00"
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# § 9 EuAbgG — Entschädigung

Ein Mitglied des Europäischen Parlaments, das sich nach Artikel 25 Abs. 1 des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments für die Anwendung dieses Gesetzes entscheidet, erhält eine monatliche Entschädigung gemäß § 11 Abs. 1, 3 und 4 des Abgeordnetengesetzes.

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— Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/euabgg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
