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title: "§ 11 EuAbgG — Zuschuß zu den Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen, Unterstützungen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/euabgg/11"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/euabgg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:41+00:00"
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# § 11 EuAbgG — Zuschuß zu den Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen, Unterstützungen

Die Vorschriften des Sechsten Abschnitts des Abgeordnetengesetzes finden auf vor Inkrafttreten des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments ausgeschiedene Mitglieder des Europäischen Parlaments und ihre Hinterbliebenen Anwendung. § 28 des Abgeordnetengesetzes findet auf Mitglieder des Europäischen Parlaments entsprechende Anwendung.

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— Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/euabgg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
