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title: "§ 3 EU-Typ-BV — Ordnungswidrigkeiten nach der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 44/2014"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/eu-typ-bv/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/eu-typ-bv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:41+00:00"
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# § 3 EU-Typ-BV — Ordnungswidrigkeiten nach der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 44/2014

Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer gegen die die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 44/2014 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.



entgegen Anhang IV Nummer 3.1 Satz 2 einen Zugang zu den dort genannten Stätten nicht gestattet oder eine Information nicht bereitstellt,

2.



entgegen Anhang V Nummer 2.12. eine Anleitung oder Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt oder

3.



entgegen Anhang X Nummer 2.8. eine dort genannte Angabe nicht oder nicht vor dem Inverkehrbringen der Pritsche macht.

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— Verordnung über die Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen EU-Typgenehmigungsvorschriften

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/eu-typ-bv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
