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title: "§ 4 EU-FahrgRSchV — Ordnungswidrigkeiten"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/eu-fahrgrschv/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/eu-fahrgrschv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:41+00:00"
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# § 4 EU-FahrgRSchV — Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Absatz 1 des EU-Fahrgastrechte-Schifffahrt-Gesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.



entgegen Artikel 7 Absatz 1 sich weigert, eine Buchung vorzunehmen, einen Fahrschein auszustellen oder auf sonstige Weise zur Verfügung zu stellen oder eine Person an Bord des Schiffes zu nehmen,

2.



entgegen Artikel 8 Absatz 3 Satz 1 einer dort genannten Person oder Begleitperson einen Anspruch auf Erstattung des Fahrpreises oder auf eine anderweitige Beförderung nicht oder nicht rechtzeitig anbietet,

3.



entgegen Artikel 8 Absatz 4 Satz 2 eine Begleitperson nicht kostenlos befördert,

4.



entgegen Artikel 8 Absatz 5 Satz 1 den behinderten Menschen oder die Person mit eingeschränkter Mobilität nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig über die spezifischen Gründe unterrichtet,

5.



entgegen Artikel 9 Absatz 1 dort genannte nichtdiskriminierende Zugangsbedingungen nicht vorhält,

6.



entgegen Artikel 9 Absatz 2 Satz 1 dort genannte Qualitätstandards nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise zur Kenntnis bringt,

7.



entgegen Artikel 9 Absatz 4 Satz 1 nicht gewährleistet, dass die dort genannten Informationen verfügbar sind,

8.



entgegen Artikel 10 Satz 1 eine dort genannte Hilfeleistung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig anbietet,

9.



entgegen Artikel 12 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Maßnahme nicht trifft,

10.



entgegen Artikel 12 Absatz 2 eine dort genannte Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig weiterleitet,

11.



entgegen Artikel 14 Buchstabe a oder b nicht sicherstellt, dass die dort genannten Mitarbeiter eine dort genannte Unterweisung oder Instruktionen erhalten haben,

12.



entgegen Artikel 16 Absatz 1 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt,

13.



entgegen Artikel 16 Absatz 3 nicht dafür sorgt, dass behinderte Menschen oder Personen mit eingeschränkter Mobilität die dort genannten Informationen erhalten,

14.



entgegen Artikel 17 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 oder Artikel 18 Absatz 1 eine dort genannte Leistung nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig anbietet,

15.



entgegen Artikel 23 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 nicht sicherstellt, dass Informationen über die Fahrgastrechte öffentlich zugänglich sind, oder

16.



entgegen Artikel 23 Absatz 3 eine dort genannte Angabe zur Kontaktaufnahme mit einer dort bezeichneten Durchsetzungsstelle nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt.

(2) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Eisenbahn-Bundesamt.

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— Verordnung zur Durchsetzung von Fahrgastrechten der Europäischen Union in der Schifffahrt

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/eu-fahrgrschv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
