---
title: "§ 10 EthRG — Kosten"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/ethrg/10"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/ethrg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:41+00:00"
---

# § 10 EthRG — Kosten

(1) Die Mitglieder des Deutschen Ethikrats erhalten eine pauschale Aufwandsentschädigung sowie Ersatz ihrer Reisekosten nach dem Bundesreisekostengesetz. Die Aufwandsentschädigung wird vom Präsidenten des Deutschen Bundestags festgesetzt.

(2) Die Kosten des Deutschen Ethikrats und seiner Geschäftsstelle trägt der Bund.

---

— Gesetz zur Einrichtung des Deutschen Ethikrats

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/ethrg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
