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title: "§ 3 ESVGDüV — Zur Datenübermittlung verpflichtete Behörden"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/esvgd_v/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/esvgd_v/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:41+00:00"
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# § 3 ESVGDüV — Zur Datenübermittlung verpflichtete Behörden

(1) Zur Übermittlung der in den §§ 5 bis 9 dieser Verordnung genannten Daten sind die nach Absatz 2 jeweils datenerhebenden und datenspeichernden Behörden oder eine vom Land benannte Stelle verpflichtet.

(2) Die datenerhebenden und -speichernden Behörden sind

1.



im Fall der in den §§ 5 und 6 genannten Daten die Behörden, die nach dem jeweiligen Landesrecht für die Ausführung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches zuständig sind,

2.



im Fall der in § 7 genannten Daten die Behörden, die für die Anzeige und Registrierung nach § 26 der Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 2020 (BGBl. I S. 1170) zuständig sind, oder eine von der zuständigen Behörde beauftragte Stelle,

3.



im Fall der in § 8 genannten Daten die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt),

4.



im Fall der in § 9 genannten Daten die Zahlstellen nach § 2 Nummer 3 des InVeKoS-Daten-Gesetzes vom 2. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1928, 1931), das zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist.

(3) Die Behörden, die zur Datenübermittlung verpflichtet sind, dürfen ausschließlich jene Daten übermitteln, die sich auf den örtlichen Zuständigkeitsbereich der zur Datenanforderung berechtigten Behörden beziehen.

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— Verordnung zur Datenübermittlung zum Zweck der Ausführung der Vollzugsvorkehrungen nach § 12 Absatz 1 des Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetzes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/esvgd_v/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
