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title: "§ 5 ESVG — Einzelweisungen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/esvg/5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/esvg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:41+00:00"
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# § 5 ESVG — Einzelweisungen

Soweit dieses Gesetz nach § 3 Absatz 1 Satz 1 von den Ländern als eigene Angelegenheit ausgeführt wird, kann die Bundesregierung zur Ausführung von Rechtsverordnungen nach § 4 Absatz 1 in Ausnahmefällen Einzelweisungen erteilen, wenn dies zur Sicherung der Grundversorgung dringend geboten ist.

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— Gesetz über die Sicherstellung der Grundversorgung mit Lebensmitteln in einer Versorgungskrise und Maßnahmen zur Vorsorge für eine Versorgungskrise

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/esvg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
