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title: "§ 20 ESVG — Strafvorschriften"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/esvg/20"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/esvg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:41+00:00"
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# § 20 ESVG — Strafvorschriften

Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 19 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder Nummer 2 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht und

1.



dadurch die Grundversorgung schwer gefährdet oder

2.



dabei eine außergewöhnliche Mangellage bei der Versorgung mit Erzeugnissen zur Erzielung von bedeutenden Vermögensvorteilen ausnutzt.

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— Gesetz über die Sicherstellung der Grundversorgung mit Lebensmitteln in einer Versorgungskrise und Maßnahmen zur Vorsorge für eine Versorgungskrise

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/esvg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
