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title: "§ 19 ESVG — Bußgeldvorschriften"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/esvg/19"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/esvg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:41+00:00"
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# § 19 ESVG — Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.



einer Rechtsverordnung nach

a)



§ 4 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 oder 7,

b)



§ 4 Absatz 1 Nummer 8 oder

c)



§ 11 Absatz 2 Satz 1oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

2.



einer vollziehbaren Anordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 zuwiderhandelt,

3.



entgegen § 15 Absatz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder

4.



entgegen § 15 Absatz 3 eine beauftragte Person nicht unterstützt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe c mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.

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— Gesetz über die Sicherstellung der Grundversorgung mit Lebensmitteln in einer Versorgungskrise und Maßnahmen zur Vorsorge für eine Versorgungskrise

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/esvg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
