---
title: "§ 10 ESVG — Aufhebung von Maßnahmen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/esvg/10"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/esvg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:41+00:00"
---

# § 10 ESVG — Aufhebung von Maßnahmen

Bei Beendigung der Versorgungskrise sind sämtliche Maßnahmen, die nach einer nach § 4 Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnung oder nach § 6 Absatz 1 getroffen worden sind, unverzüglich aufzuheben.

---

— Gesetz über die Sicherstellung der Grundversorgung mit Lebensmitteln in einer Versorgungskrise und Maßnahmen zur Vorsorge für eine Versorgungskrise

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/esvg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
