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title: "§ 1 EStZustV — Örtliche Zuständigkeit"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/estzustv/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/estzustv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:41+00:00"
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# § 1 EStZustV — Örtliche Zuständigkeit

Für die Besteuerung nach dem Einkommen von Personen, die nach § 1 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes beschränkt einkommensteuerpflichtig sind und ausschließlich mit Einkünften im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 7 und 10 des Einkommensteuergesetzes zu veranlagen sind, ist das Finanzamt Neubrandenburg örtlich zuständig. Das Finanzamt Neubrandenburg ist ebenfalls zuständig in den Fällen des § 19 Abs. 6 Satz 2 der Abgabenordnung.

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— Einkommensteuer-Zuständigkeitsverordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/estzustv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
