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title: "Art 41 EG-EStRG — Überleitungsvorschrift zum Lastenausgleichsgesetz"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/estrgeg/art-41"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/estrgeg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:41+00:00"
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# Art 41 EG-EStRG — Überleitungsvorschrift zum Lastenausgleichsgesetz

Soweit und solange der Gesamtbetrag der in der Unterhaltshilfe enthaltenen Zuschläge für Kinder und der nach § 267 Abs. 2 Nr. 5 des Lastenausgleichsgesetzes nicht als Einkünfte geltenden Zulagen abzüglich der auf die Unterhaltshilfe angerechneten Zulagen für Kinder und Rentenleistungen, die Vollwaisen oder Kinder beziehen, infolge der Änderung des § 267 Abs. 2 Nr. 5 des Lastenausgleichsgesetzes durch Artikel 14 Nr. 2 hinter dem entsprechenden Betrag für den Monat Dezember 1974 zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag als Ausgleichszulage gewährt.

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— Einführungsgesetz zum Einkommensteuerreformgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/estrgeg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
